61. Auflage

Vorwort zur 61. Auflage

Die 61. Auflage legt den Gesetzesstand vom 1. November 2013 zugrunde. Im vergangenen Jahr sind durch neun Änderungsgesetze insgesamt 17 Vorschriften des StGB geändert worden (Tabelle der Änderungen Nrn. 231 – 240). Bereits berücksichtigt ist auch das 47. StÄG (Verfolgung weiblicher Genitalverstümmlung); dagegen ist das G vom 30.8.2013 zur Bekämpfung des Menschenhandels usw. (Änderung der §§ 232-233a) in der letzten Sitzung des BRats gescheitert. Hervorzuheben ist im Übrigen insb. das G zur Umsetzung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung (Nr. 232; Einfügung § 66c; Änderung §§ 67 ff.), das (hoffentlich) einen vorläufigen Schlusspunkt unter die jahrelang unsichere Regelung der Sicherungsverwahrung gesetzt hat. In den im Anhang abgedruckten Gesetzen haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. Aktuelle, noch nicht abgeschlossene Gesetzesvorhaben sind wie immer bei den entsprechenden Vorschriften dokumentiert (zB 1 zu § 182).

Neu eingearbeitet sind über 400 neue Entscheidungen des BGH, des BVerfG sowie der OLGe aus dem vergangenen Jahr. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des BVerfG zur Absprache (über die Strafzumessung) vom 19.3.2013 (§ 46 Rn. 107 ff.) und auf zahlreiche Leitsatzentscheidungen des BGH. Viele Erläuterungen zu streitigen Fragen sind aktualisiert, überarbeitet oder eingefügt (zB Cross Border Leasing und CMS-Geschäfte von Kommunen, 73 ff. zu § 266). Eine Reihe von Erläuterungen sind neu gefasst und systematisiert (zB: § 25; § 66), viele sind redaktionell überarbeitet (zB § 297).

Literatur ist bis September 2013 ausgewertet. Die Literaturverzeichnisse sind aktualisiert worden. Einige besonders umfangreiche Verzeichnisse habe ich thematisch gegliedert (zB § 263, § 266), soweit dies möglich ist. Die Vielzahl der Veröffentlichungen macht es allerdings unmöglich, alles Lesenswerte zu lesen, erst recht, es zu zitieren. Ziel dieses Kommentars ist – erst Recht seit Verfügbarkeit unbegrenzter Materialmengen – nicht die Ansammlung von „Fundstellen“ für Einzelfälle. Er soll vielmehr einen systematisch begründeten Überblick über den Stand der Diskussion bieten und den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen, ohne diese kritiklos abzubilden. Ich denke, dass den sehr unterschiedlichen Nutzergruppen des Kommentars auf diese Weise am besten die Möglichkeit gegeben wird, sich eigene Meinungen zu bilden.

Für die mir zugegangenen Hinweise auf Fehler oder Lücken sowie für Zusendungen von Materialien und Veröffentlichungen danke ich auch diesmal herzlich. Da der Kommentar ein Ein-Personen-Unternehmen ohne Mitarbeiterstab ist, beantworte ich Zuschriften oft verspätet, manchmal leider gar nicht. Ich bitte dafür um freundliche Nachsicht.

Baden-Baden, Oktober 2013

Thomas Fischer

Kontakt:
Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe; E-Mail: info@fischer-stgb.de