62. Auflage

Vorwort zur 62. Auflage:

Die diesjährige 62. Auflage legt den Gesetzesstand vom 1. November 2014 zugrunde. Seit 2013 sind (nur) vier Vorschriften geändert worden (§§5, 108d, 108e, 261; vgl. Tabelle der Änderungen Nrn. 241-242). In den im Anhang abgedruckten Gesetzen haben sich weitere Änderungen ergeben. Wichtige Gesetzesinitiativen befinden sich „auf dem Weg“. Das betrifft unter anderem die Vorhaben von Neuregelungen der Tötungsdelikte (vor § 211), des Korruptionsrechts (2. KorruptionsbekämpfungsG; 1 zu § 331), der Sterbehilfe (vor § 211) und des Prostitutionsrechts (1 zu § 232). Die Initiativen sind zum Stand des Redaktionsschlusses dokumentiert. Die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht abschließend beratenen, aber voraussichtlichen Änderungen des Sexualstrafrechts (Umsetzung der Istanbul-Konvention und des Übereinkommens ETS 210; vor § 174; 39a f. zu § 177; 1zu § 184b) sind im Anhang hinter § 358 dokumentiert.

Neu eingearbeitet sind annähernd 450 neue Entscheidungen des BGH, des BVerfG und der OLGe, darunter zahlreiche Leitsatzentscheidungen, etwa in der Folge der „Deal“-Entscheidung des BVerfG (107 ff. zu § 46), zur Bestimmung des Vermögensschadens bei Untreue, zur Kinderpornographie, zur Vollendung der Hehlerei; zur Rechtsbeugung und zu vielen anderen aktuellen Rechtsfragen.

Zahlreiche Erläuterungen sind aktualisiert, überarbeitet oder eingefügt. Beispielhaft zu nennen sind die Erläuterungen vor § 1 (zur Wahlfeststellung), zu § 27 (zu sozialadäquaten Beihilfehandlungen), vor § 38 (zur lebenslangen Freiheitsstrafe), zu § 253 (zum Vermögensbegriff), zu § 46 (zu Strafmaß-Absprachen nach der Entscheidung des BVerfG). Auch für diese Auflage sind manche Kommentierungen ganz neu gefasst, etwa die Erläuterungen zur Rechtsbeugung (§ 339).

Literatur und sonstige Quellen sind bis September 2014 ausgewertet; die Literaturverzeichnisse sind aktualisiert. Die Behauptung von Vollständigkeit wäre hier ebenso unredlich wie die von Objektivität der Auswahl und der Bewertung.

Mit anderen Worten: Dieser Kommentar soll einen leidlich systematischen Überblick über den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Diskussion zum Kernbestand des materiellen Strafrechts geben, ohne einerseits so genannte „herrschende Meinungen“ kritiklos abzubilden oder andererseits persönliche Ansichten des Verfassers unangemessen in den Vordergrund zu stellen. So wird dem Leser am ehesten die Möglichkeit gegeben, sich eigene Meinungen zu bilden. Wenn das gelingt, bin ich froh, denn für die Verwirklichung des Rechts und die Annäherung an Gerechtigkeit kommt es auf den rationalen Diskurs vieler Meinungen an. Für die mir zugegangenen Hinweise auf Fehler oder Lücken und für Zusendungen danke ich auch diesmal herzlich. Der Kommentar ist ein Ein-Personen-Unternehmen. Deshalb beantworte ich Zuschriften oft verspätet. Ich bitte dafür um Nachsicht. Alle Zuschriften werden gelesen und bedacht.

Baden-Baden, Oktober 2014

Thomas Fischer

Kontakt:

Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe; E-Mail: info@fischer-stgb.de